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(FIPA) Fachsektion Individualpsychologische Psychotherapie nach Alfred Adler

Seit 1998 haben die individualpsychologischen Therapeutinnen und Therapeuten ihre Fachsektion. Ein zentrales Anliegen der FIPA (Fachsektion Individualpsychologische Psychotherapie nach Alfred Adler) wird es sein, in Zusammenarbeit mit der Leitung des Alfred Adler Instituts und dem Wissenschaftlichen Ausschuss Ausbildungsfragen zu erörtern.

Mit der FIPA haben die Therapeuten eine eigene Rechtsform. Sie soll die Struktur für eine fruchtbare Arbeit schaffen, um die Tätigkeiten der SGIPA in diesem Bereich zu unterstützen und zu ergänzen.

Die Haupttätigkeiten des Vorstandes der FIPA sind: Mitgliederwerbung, Fach- und berufspolitische Fragen und die Klärung der Zusammenarbeit mit der SGIPA.

Die FIPA möchte zu einer Plattform für verschiedenste Aktivitäten der angeschlossenen Therapeutinnen und Therapeuten werden. Ein wichtiges Anliegen wird dabei sein, ein geklärtes Verständnis einer heute vertretbaren und aktuellen Identität als IP-Psychotherapeuten zu entwickeln. Dies ist notwendig, um in einem hart und von verschiedenen Seiten umkämpften «Markt» zu bestehen.


Vorstand (ab GV 2008)
 Brigitte Schneider (Präsidentin)
 Konrad Braun (Kassier)
 Neomi Picard-Oppenheimer
 Barbara Holzer


 

STATUTEN
I Name, Sitz, Zweck

Art. 1   Die Fachsektion individualpsychologische Psychotherapie nach Alfred Adler (FIPA) ist ein Verein im Sinne
            von Art. 60ff. des Schweizerischen ZGB mit Sitz in Zürich. Sie gehört zur Schweizerischen Gesellschaft für
            Individualpsychologie nach Alfred Adler (SGIPA).

Art. 2   Die Fachsektion individualpsychologische Psychotherapie nach Alfred Adler hat den Zweck, die individual-
            psychologische Psychotherapie nach Alfred Adler in Belangen einer wissenschaftlich verantwortbaren Wei-
            ter- und Fortbildung zu fördern und die Standesinteressen dieser Psychotherapierichtung zu vertreten. Dies
            wird insbesondere erreicht
            a) durch fachlichen Austausch ihrer Mitglieder untereinander und mit Experten verschiedener Psychothera-
            pieformen
            b) durch Unterstützung längerfristiger Studien
            c) durch die Begleitung von Ausbildungskandidatlnnen für individualpsychologische Psychotherapie am
            Alfred Adler Institut Zürich
            d) durch Einflussnahrne auf Organisation, Inhalte und Methoden der Weiterbildung am Alfred Adler Institut
            Zürich
            e) durch Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit
            f) durch Mitarbeit in Fachverbänden und politischen Gremien.
            Die Fachsektion verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

II Mitgliedschaft

Art. 3   Die Fachsektion setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Einzelmitglieder sind entweder einfache
            Mitglieder oder Fachmitglieder. Die Mitgliedschaft in der fipa setzt die Mitgliedschaft in der SGIPA
            oder einer andern IVIP - Organisation voraus.

            1. Der Beitritt als Fachmitglied erfolgt aufgrund von Bedingungen, die in der Standesordnung der
            SGIPA für individualpsychologische Psychotherapeutlnnen festgelegt sind. Die Aufnahme von
            Absolventen eines ausländischen Ausbildungsinstituts, das im Rahmen der IVIP arbeitet, erfolgt
            unter analogen Bedingungen.
            2. Um die Aufnahrne als einfaches Mitglied kann sich jede Ausbildungskandidatin / jeder Aus-
            bildungskandidat an einem individualpsychologischen Institut des In- und Auslandes (sofern die-
            ses Mitglied des Dachverbandes IVIP ist) bewerben, die/der die Zwischenprüfung oder eine
            gleichwertige Prüfung im Hinblick auf den Erwerb eines Diploms in individualpsychologischer
            Psychotherapie bestanden hat sofern die/der BewerberIn Mitglied der SGIPA oder einer andern
            IVIP - Organisation ist

Art. 4 Aufnahmen
            Die Aufnahme erfolgt für einfache Mitglieder durch den Vorstand, aufgrund einer schriftlichen Bei-
            trittserklärung. Die Aufnahme der Fachmitglieder wird durch die GV bestätigt.
            Ablehnung der Mitgliedschaft kann ohne Begründung erfolgen.

Art. 5 Austritt
            Der Austritt kann jederzeit durch einfache schriftliche Mitteilung auf Ende des Kalenderjahres erfol-
            gen. Er entbindet nicht von der Zahlung des für das betreffende Jahr beschlossenen Beitrages.

Art. 6 Ausschluss
            Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Veranlassung zum Aus-
            schluss geben insbesondere Handlungen gegen den Vereinszweck und Verstösse gegen die Stan-
            desordnung der SGIPA sowie die Nichtbezahlung der Jahresbeiträge trotz wiederholter Mahnung.

Art. 7 Beiträge
            1. Die Höhe des Beitrages wird für die einfachen Mitglieder und Fachmitglieder vom Vorstand vor-
            geschlagen.
            2. Die vom Vorstand vorgeschlagenen bzw. vereinbarten Beiträge müssen von der GVbestätigt werden.
            3. Die Beiträge sind für das ganze Kalenderjahr zu bezahlen. Tritt ein Mitglied im Laufe des
            Geschäftsjahres ein, ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu überweisen.
            4. Auf begründetes Gesuch können im Einzelfall die Jahresbeiträge gestundet, reduziert oder
            erlassen werden. Der Vorstand entscheidet über solche Gesuche.
 

lll Organisation
Die GV ist das oberste Organ der Fachsektion. Die weiteren Organe sind der Vorstand und der/die Rech-
nungsrevisorln.

1. Die Generalversammlung

Art. 8 Einberufung
            Die GV findet alljährlich, in der Regel im März statt. Ausserordentliche GV können bei Bedarf vom
            Vorstand einberufen werden. Auf Begehren eines Fünftels aller Mitglieder ist der Vorstand zur Einbe-
            rufung verpflichtet, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Aufführung der zu behandelnden Ge-
            genstände an ihn gestellt wird. Die im Begehren verwendete Kennzeichnung dieser Gegenstände
            muss ungekürzt in die der Einladung beigefügten Traktandenliste übertragen werden.

Art. 9 Verfahren
            Mindestens fünf Wochen vor dem Versammlungsdatum ist dieses und die bis dahin in Aussicht ge-
            nommenen Traktanden den Mitgliedern in ausreichender Form bekanntzugeben. Die definitive Trak-
            tandenliste wird spätestens 10 Tage vor der GV versandt. Die Mitglieder haben das Recht, weitere
            Traktanden bis drei Woche vor der GV schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Ueber
            nicht in der definitiven Traktandenliste angekündigte Traktanden darf kein Beschluss gefasst werden.

Art. 10 ZuständigkeitDer GV obliegen:
            a) Abnahme des Protokolls der letzten GV, Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über
            die Vereinstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr und die Abnahme der Jahresrechnung und
            des Revisorberichtes
            b) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2
            Jahren, eines Rechnungsrevisors und eines Revisorstellvertreters für die Dauer eines Jahres. Präsi-
            dentln und Vizepräsidentln müssen dem Kreis der Fachmitglieder angehören
            c) Ernennung der vom Vorstand vorgeschlagenen Fachmitglieder.
            d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das laufende Kalenderjahr
            e) Beschlussfassung über Abänderung der Statuten und über eine allfällige Auflösung der
            Fachsektion als Verein
            f) Behandlung von Rekursen gegen Beschlüsse des Vorstandes.

Art. 11 Abstimmung
            Jedes Mitglied hat bei der Ausübung des Stimmrechts eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die
            Stimme des Vorsitzenden doppelt. Die Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht minde-
            stens drei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Aenderungen der Statuten, Beschlüsse über
            Rekurse sowie die Beschlussfassung betreffend die Auflösung (Art. 21) der Fachsektion bedürfen der
            Zwei - Drittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit dem einfachen
            Mehr der abgegebenen Ja- und Nein - Stimmen gefasst.

Art. 12 Wahlen
            Jedes Mitglied hat bei der Ausübung des aktiven Wahlrechts eine Stimme. Das passive Wahlrecht für
            die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten steht nur Fach-
            mitgliedern zu.
            Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich geheim
            und schriftlich, sofern mehr Kandidaten als Sitze vorhanden sind.
            Die/der Vorsitzende hat von Amtes wegen vor Beginn jeder Wahl nach weiteren Nominationen zu fra-
            gen und neue Kandidatlnnen in der Wahl gleichberechtigt neben die bisherigen zu stellen.
            Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Beim zweiten Wahl-
            gang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die
            Vorsitzende. Geht es bei einer Wahl um die Kandidatur des/der Vorsitzenden selbst, delegiert die-
            ser/diese sein/ihr Amt für dieses Geschäft an ein anderes Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied.
            Mit Ausnahme der GV muss für sämtliche Organe der Fachsektion eine Amtsdauer festgelegt wer-
            den, die zwei Jahre nicht übersteigen darf. Wiederwahlen nach Ablauf dieser Amtsdauer sind zuläs-
            sig, jedoch hat auf sechs aufeinanderfolgende Amtsjahre eine Unterbrechung von mindestens 2 Jah-
            ren zu folgen; in speziellen Einzelfällen kann die GV mit Zwei-Drittelmehrheit der anwesenden Mit-
            glieder jeweils für die nächste Amtsdauer eine Ausnahme ad personam beschliessen.
            Während einer Amtsdauer Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen ein, für die sie gewählt
            sind. Der Vorstand kann bei längerer Abwesenheit oder vorzeitigem Rücktritt eines seiner Mitglieder
            für den Zeitraum bis zur nächsten GV aus eigenen Stücken ein Ersatzmitglied bestimmen.

2. Vorstand

Art. 13 Funktionen
            Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Fachsektion. Er besorgt alle Vereinsangelegen-
            heiten, soweit sie nicht der GV oder dem/der Revisorln übertragen sind. Insbesondere obliegen ihm:
            a) Förderung der Vereinsziele
            b) Koordination der Vereinsaktivitäten
            c) Vertretung der Fachsektion nach aussen; diese kann nur durch Fachmitglieder des Vorstan-
            des erfolgen
            d) Aufnahme von einfachen Mitgliedern
            e) Antragstellung an die GV zur Ernennung von Fachmitgliedern.

Art. 14 Bestellung
            Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Er konstituiert sich selbst unter Bezeichnung der Vi-
            zepräsidentin/des Vizepräsidenten, der Aktuarin/des Aktuars und der Kassierin/dem Kassier. Die Ak-
            tuarin/der Aktuar kann gleichzeitig als Vizepräsidentin/Vizepräsident amten. Die Unterschriftsberech-
            tigung steht der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und der
            Kassierin/dem Kassier kollektiv zu zweien zu .

Art. 15 Verfahren
            Vorstandssitzungen werden durch die Präsidentin/den Präsidenten einberufen. Sie müssen auch ein-
            berufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Zur Beschlussfassung ist
            die Anwesenheit der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten (als
            Fachmitglieder) und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Beschlüsse werden mit dem
            einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzen-
            den doppelt.

Der Vorstand kann auch auf dem Wege eines Zirkularbeschlusses entscheiden.
Gegen alle Beschlüsse des Vorstandes kann an die GV rekurriert werden. Der begründete Rekurs
muss spätestens zehn Tage nach Kenntnisnahme des Beschlusses dem Vorstand zugestellt werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, alle Rekurse an die GV weiterzuleiten;
Der Vorstand führt über sämtliche Beschlüsse ein Protokollbuch. Dieses ist für Mitglieder auf Begeh-
ren zugänglich zu machen, gegebenenfalls unter datenrechtlichen Schutzmassnahmen.

3.  Rechnungsrevisoren
Art. 16   Der/die Rechnungsrevisorln hat die Jahresrechnung zu prüfen und darüber der GV Bericht und An-
            trag zu erstatten. Der/die Revisorln ist jederzeit Einsicht in das Rechnungs- und Kassawesen des
            Vereins zu gewähren.

IV Finanzen

Art. 17   Die finanziellen Mittel für die Durchführung der Vereinsaufgaben werden beschafft durch Jahresbei-
            träge von Mitgliedern, diverse Einnahmen sowie Erträge des Vereinsvermögens.

Art. 18  Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarmachung
            der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereins-
            vermögen.

Art. 19 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

V Standesordnung

Art. 20     Die Standesordnung der SGIPA regelt den Verkehr der Mitglieder der Fachsektion untereinander so-
                wie gegenüber der Öffentlichkeit. Sie ist integrierender Bestandteil dieser Statuten und ist für alle Mit-
                glieder verbindlich.

VI Auflösung der Fachsektion

Art. 21    Die Auflösung der Fachsektion kann nur durch die GV erfolgen, sofern mindestens die Hälfte aller
               Mitglieder anwesend ist und sich davon zwei Drittel für eine Auflösung aussprechen. Ist die erstge-
               nannte Voraussetzung nicht erfüllt, so kann frühestens durch eine zweite, auf mindestens 30 Tage
               später einberufene, ausserordentliche GV ein Auflösungsbeschluss gefasst werden. Zwei Drittel der
               dann Anwesenden müssen sich dafür aussprechen.
               Mit der Auflösung ist auch über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen. Dieses
               ist möglichst dem Zweck der Fachsektion entsprechend zu verwenden. (vgl. ZGB Art. 57).
               Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

                                                                                    Annahme der Statuten an der GV der SGIPA vom 6.6.98
                                                                                    Aenderungen an der Gründungsversammlung der fipa, 16.9.98